Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzungsverdacht von Aut nach D?

Die PirateBay- Betreiber sind in die Berufung gegangen und wollen das Verfahren als ganzes bekämpfen, weil ein Richter in mehreren Urheber-Interessensorganisationen tätig und Mitglied der Rechtsschutzorganisation der schwedischen Industrie. Diese engagierten sich wiederum in dem Prozess gegen die Betreiber des Filesharing-Portals. Der Richter selbst sieht sich nicht als befangen (nona, sonst hätte er am Prozess ja auch nicht mitgewirkt.)
Neue Befürchtungen, dass ACTA über die EU Ebene zu uns herein kommt gibt es auch, obwohl immer noch nicht klar ist, was genau drin stehen soll.


Jetzt aber etwas wichtiges, was mir trotz geflissentlicher Medienbeobachtung entgangen ist:

http://futurezone.orf.at/stories/1602627/

Zitat:
19. Februar ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Rechtsstreit zwischen Tele2 und der österreichischen Gesellschaft zur Wahrung von Leistungsschutzrechten (LSG). In dem Fall, der dem EuGH vom österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, geht es um die Herausgabe von Nutzerdaten an Rechteinhaber durch Internet-Anbieter.

Der EuGH bejahte in seinem Beschluss den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber, ließ jedoch offen, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden müssen. Der österreichische OGH muss nun die Verhältnismäßigkeit klären und entscheiden, ob der Auskunftsanspruch schon bei geringfügigen oder erst bei gravierenden Urheberrechtsverstößen gegeben ist.

Das europäische Gericht stellte in seinem Beschluss auch fest, dass die Vermittlerrolle der Access-Providern durchaus so auszulegen sei, dass gegen sie auch Unterlassungsansprüche gestellt werden können (§81 UrhG).

!!!

Zur Haftung der Proiver gibt Kollege Schmidbauer Entwarnung, zum Hereinschwappen der deutschen Klagewelle jedoch nicht:Zitat:
Der Salzburger Richter und Betreiber der Website Internet4Jurists weist gegenüber ORF.at darauf hin, dass Unterlassungsansprüche im österreichischen Recht strenger geregelt seien als in anderen Ländern. Unterlassungsansprüche gegen österreichische Provider würden nur dann bestehen, wenn sie die Handlungen der eigentlichen Täter bewusst gefördert hätten. "Es genügt nicht, dass sie geschehen ist", so Schmidbauer. Er verstehe jedoch die Befürchtungen der Provider, sagt Schmidbauer: "Sie sind von der Hand zu weisen, weil man ja nicht weiß, wie es auf europäischer Ebene weitergeht."

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