Urnenwahl vs Briefwahl vs E- Voting, Teil 1
Die Grundsätze des Wahlrechts gelten ja für alle Wahlarten gleichermaßen. Jetzt sehen wir uns einmal an, wie die in der Praxis umgesetzt werden sollen bzw wurden, naturgemäß in etwas vereinfachter bzw verkürzter Darstellung:
Urnenwahl:
Die Wählerin geht am Wahltag ins Wahllokal, weist sich vor der mehrköpfigen Kommission aus, die prüft ob sie im Verzeichnis steht, gibt ihr den Wahlzettel. Die Wählerin geht in die Wahlzelle und tut mit dem Wahlzettel was ihr genehm erscheint, während die Kommission aufpassen muss, dass sie niemand stört, beobachtet oder beeinflusst. Dann wirft sie den Wahlzettel im Kuvert in die versiegelte Urne.
Am Ende des Wahltags entsiegelt die Kommission die Urne, nimmt die Wahlzettel aus dem Kuvert und zählt gemeinsam aus.
Briefwahl
Der Wähler holt sich von der Behörde den Briefwahlzettel, wobei er sich ausweisen muss und die Behörde das Wählerverzeichnis überprüft.
Irgendwann vor dem Ende der Wahl macht der Wähler was ihm genehm erscheint, steckt den Wahlzettel in das Kuvert, steckt dieses Kuvert wiederum ins Rücksendekuvert, versiegelt dieses und bestätigt eidesstattlich mit seiner Unterschrift, dass er selbst also persönlich und unbeobachtet gewählt hat. Dann schickt er es per Post odgl an die Wahlbehörde.
Dort gehen die Briefe nach und nach ein und eine mehrköpfige Kommission nimmt die Wahlkuverts aus den versiegelten Kuverts, und tut die Kuverts zu den entsprechenden Haufen.
Dort werden sie dann mehr oder minder wie bei der Urnenwahl ausgezählt.
E-Voting
Am Heimcomputer:
Die Wählerin steckt ihre Bürgerkarte in ihr Kartenlesegerät und loggt sich bei der entsprechenden Onlineanwendung ein. Bei der Ausstellung der Bürgerkarte hat sie sich ausweisen müssen. Mit ihren Pin weist sie nach, dass sie auch selbst die Karte reingesteckt hat, und die Anwendung überprüft das Wählerverzeichnis. Dann klickt die Wählerin auf die Dinge, die ihr die Anwendung erlaubt. Dass sie dabei unbeobachtet ist oder dass sie es selbst gemacht hat muss sie, nach heutigem Wissensstand und laut Gesetz, nicht bestätigen oder glaubhaft machen.
Die Anwendung zählt die Stimmen und druckt der Kommission das Ergebnis aus.
Am Wahlterminal:
Bürgerkarte und Auszählung: Wie oben
In ein öffentliches Terminal steckt der Wähler dabei seine Wahlkarte (§ 33 Hochschülerschaftswahlordnung), für die der Rektor oder die Rektorin sorgen muss. Dabei muss zwar ein Sichtschutz sein, aber eine Kommission ist nicht da, eine solche muss auch nicht überprüfen, ob der Sichtschutz noch da ist, keine Löcher hat etc oder ob nicht gleich mehrere Personen hineingehen. Sonst alles wie am Heimcomputer.
Zu den Problemen später ausführlicher, ein paar Gedanken finden sich schon in diesem Posting.
Urnenwahl:
Die Wählerin geht am Wahltag ins Wahllokal, weist sich vor der mehrköpfigen Kommission aus, die prüft ob sie im Verzeichnis steht, gibt ihr den Wahlzettel. Die Wählerin geht in die Wahlzelle und tut mit dem Wahlzettel was ihr genehm erscheint, während die Kommission aufpassen muss, dass sie niemand stört, beobachtet oder beeinflusst. Dann wirft sie den Wahlzettel im Kuvert in die versiegelte Urne.
Am Ende des Wahltags entsiegelt die Kommission die Urne, nimmt die Wahlzettel aus dem Kuvert und zählt gemeinsam aus.
Briefwahl
Der Wähler holt sich von der Behörde den Briefwahlzettel, wobei er sich ausweisen muss und die Behörde das Wählerverzeichnis überprüft.
Irgendwann vor dem Ende der Wahl macht der Wähler was ihm genehm erscheint, steckt den Wahlzettel in das Kuvert, steckt dieses Kuvert wiederum ins Rücksendekuvert, versiegelt dieses und bestätigt eidesstattlich mit seiner Unterschrift, dass er selbst also persönlich und unbeobachtet gewählt hat. Dann schickt er es per Post odgl an die Wahlbehörde.
Dort gehen die Briefe nach und nach ein und eine mehrköpfige Kommission nimmt die Wahlkuverts aus den versiegelten Kuverts, und tut die Kuverts zu den entsprechenden Haufen.
Dort werden sie dann mehr oder minder wie bei der Urnenwahl ausgezählt.
E-Voting
Am Heimcomputer:
Die Wählerin steckt ihre Bürgerkarte in ihr Kartenlesegerät und loggt sich bei der entsprechenden Onlineanwendung ein. Bei der Ausstellung der Bürgerkarte hat sie sich ausweisen müssen. Mit ihren Pin weist sie nach, dass sie auch selbst die Karte reingesteckt hat, und die Anwendung überprüft das Wählerverzeichnis. Dann klickt die Wählerin auf die Dinge, die ihr die Anwendung erlaubt. Dass sie dabei unbeobachtet ist oder dass sie es selbst gemacht hat muss sie, nach heutigem Wissensstand und laut Gesetz, nicht bestätigen oder glaubhaft machen.
Die Anwendung zählt die Stimmen und druckt der Kommission das Ergebnis aus.
Am Wahlterminal:
Bürgerkarte und Auszählung: Wie oben
In ein öffentliches Terminal steckt der Wähler dabei seine Wahlkarte (§ 33 Hochschülerschaftswahlordnung), für die der Rektor oder die Rektorin sorgen muss. Dabei muss zwar ein Sichtschutz sein, aber eine Kommission ist nicht da, eine solche muss auch nicht überprüfen, ob der Sichtschutz noch da ist, keine Löcher hat etc oder ob nicht gleich mehrere Personen hineingehen. Sonst alles wie am Heimcomputer.
Zu den Problemen später ausführlicher, ein paar Gedanken finden sich schon in diesem Posting.
pantywaist - 13. Feb, 12:54
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