Die Grundsätze des Wahlrechts

Im Folgenden berufe ich mich primär auf Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage. Allerdings finden sich die selben Grundsätze genauso in allen anderen Arbeiten zu dem Thema.

Die Grundlagen finden sich in der Bundesverfassung.

Art 1 lautet
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Art 26 wird dann bezüglich NR- Wahl spezifischer:
Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Allgemein:
Die Allgemeinheit der Wahl ergibt sich aus dem Ganzen. Alle StaatsbürgerInnen dürfen wählen, wenn sie das Alter erreicht haben; niemand darf ausgeschlossen werden, zB wegen Steuerleistung, Religion, Geschlecht, Weltanschauung odgl (einzige Ausnahme: 22 NRWO: Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mehr als einjähriger Haftstrafe. Auch dies gilt nur vorübergehend, 6 Monate nach dem Ende der Haftstrafe (die Frist ist für die Eintragung ins Wählerverzeichnis notwendig) endet der Ausschluss).

Gleich
Jede Stimme ist gleich viel wert, jede Stimme ist (nur) eine Stimme.

Unmittelbar
Keine Wahlmänner (oder -frauen), die Wählenden wählen direkt die, die sie wählen wollen, per Name oder Liste.

Persönlich
Alle wählen selber, man darf sich nicht vertreten lassen.

Geheim
Niemand darf wissen (können), was jemand gewählt hat. Der Staat muss aktiv dafür sorgen, dass diese Geheimhaltung gewahrt bleibt, zB sind Wahlsprengel unter 30 Personen verboten (§ 53 NRWO), Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein (§ 64 NRWO), es müssen Wahlzellen verwendet werden etc.

Diese Grundsätze gelten auch für die ÖH- Wahl, so steht es (ua.) in § 34 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz:
[D]ie Wahlen [...] sind [...] auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes [...] durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Hier sind natürlich nur Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers ÖH wahlberechtigt.

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